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AGB

(Stand  23. März 2022)

AGB Senfkorn Reisen Alfred Theisen

§ 1 Anmeldung, Bestätigung

1.1 Senfkorn-Reisen Alfred Theisen ist der Reiseveranstalter (nachfolgend kurz: „Veranstalter“ genannt). Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann telefonisch, schriftlich, per Fax oder per E-Mail vorgenommen werden.

1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Reisenden auch für alle in seiner Anmeldung mit aufgeführten weiteren Mitreisenden, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.

1.3 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Veranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Nach Vertragsabschluss wird der Veranstalter dem Reisenden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Reisenden weniger als 7 Kalendertage vor Reisebeginn erfolgt. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Buchungsinhalt ab, liegt ein neues Vertragsangebot vor, an welches der Veranstalter für einen Zeitraum von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende dieses durch ausdrückliche Annahmeerklärung bestätigt bzw. durch konkludentes Verhalten annimmt, wie die Vornahme der Anzahlung bzw. Restzahlung.

 

§ 2 Zahlung des Reisepreises

2.1 In allen nachstehend aufgeführten Fällen gilt für die Fälligkeit von Zahlung Folgendes: Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines nach § 651 k BGB erfolgen. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden 75,00 € nicht, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.

2.2 Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines die Anzahlung in Höhe von 15 % bzw. 20 % bei Flug-, Bahn-, Kreuzfahrtreisen des Gesamt-Reisepreises fällig. Kosten für Nebenleistungen, wie die Besorgung von Visa etc., sind, soweit dies nicht in der Reisebestätigung ausdrücklich vermerkt ist, nicht im Reisepreis enthalten. Diese Kosten sind gleichzeitig mit der Anzahlung durch den Reisenden zu begleichen. Die Kosten für eine etwaige Reiseversicherung werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig.

2.3 Der restliche Reisepreis wird, soweit in der Reisebestätigung nicht ein anderer Fälligkeitstermin vereinbart ist, spätestens 26 Tage vor Reisebeginn fällig. Bei Reisen, die ab dem 26. Tag vor Reisebeginn gebucht werden, ist der volle Reisepreis gegen Aushändigung des Sicherungsscheins sofort fällig. Bei gebuchten Tagesfahrten wird der gesamte Reisepreis nach Vertragsschluss sofort fällig, wenn klar ist, dass die Reise nicht mehr aus Gründen unter 7. abgesagt werden kann. Eintrittskarten (z. B. für Musicals), die nicht im Reisepreis enthalten sind, sondern separat gebucht werden, sind ebenfalls in voller Höhe sofort nach Vertragsschluss zu zahlen.

2.4 Die Beträge für die Anzahlung und die Restzahlung ergeben sich aus der Reisebestätigung.

2.5 Der Veranstalter arbeitet im Veranstalterdirektinkasso.

2.6 Bei Vereinbarung der Zahlung des Reisepreises per Überweisung muss der Restbetrag innerhalb der in Ziffern 2.2 und 2.3 genannten Fristen auf das in der Reisebestätigung angegebene Bankkonto des Veranstalters unter Angabe der Reise- und Buchungsnummer eingegangen sein.

2.7 Wenn der Reisepreis nicht innerhalb der unter den Ziffern 2.2, 2.3 bzw. 2.6 bzw. genannten Fristen vollständig bezahlt ist,so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Der Veranstalter kann bei Rücktritt vom Reisevertrag im Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittskosten entsprechend Ziffer 5.2 verlangen.

 

§ 3 Leistungen, Preise 

3.1 Welche Reiseleistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus dem entsprechenden detaillierten Werbeblatt mit Leistungsriegel und dem Reisekatalog, bzw. den im Internet veröffentlichten Leistungen und den darauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung des Veranstalters. Die im detaillierten Werbeblatt mit Leistungsriegel oder Katalog enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter grundsätzlich bindend mit dem Inhalt, mit dem sie Grundlage des Reisevertrages geworden sind. Der vertraglich vereinbarte Haustür-Transfer erfolgt mit Taxen oder Kleinbussen. Die in den Prospekten enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend. Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich der Reiseveranstalter in Übereinstimmung mit § 4 Abs.2 BGB-InfoV ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die der Kunde vor Buchung informiert wird.

3.2 Reisebüros und Buchungsstellen dürfen Sonderwünsche des Reisenden entgegennehmen. Der Veranstalter bemüht sich, dem Wunsch nach Sonderleistungen, die nicht im Katalog ausgeschrieben sind, z. B. „Zimmer benachbart“ oder „Zimmer in bestimmter Lage“, nach Möglichkeit zu entsprechen. Reisebüros und Buchungsstellen sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung des Veranstalters, z. B. über den Katalog hinaus, abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen.

3.3 Bei den angebotenen Reisen wird der Reisende vor Ort von Reiseleitern, örtlichen Reiseleitern oder Vertretungen (z.B. Verkehrsvereinen) oder Beauftragten (z. B. den Hoteliers) des Veranstalters betreut. Bei Beanstandungen des Reisenden sind die besonderen Hinweise unter Ziffer 9. zu beachten.

 

§ 4 Leistungs- und Preisänderungen

4.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

4.2 Über aus Sicherheits- oder Witterungsgründen notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeit und/ oder der Routen, entscheidet der Reiseleiter oder der Vertreter des Veranstalters vor Ort.

4.3 Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren entsprechend wie folgt zu ändern:

4.3.1 Erhöhen die sich bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnungen erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter von dem Reisenden verlangen.

4.3.2 Werden die beim Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

4.4 Eine Erhöhung des Reisepreises nach Punkt 4.3 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Veranstalter vorhersehbar waren.

4.5 Im Falle einer nachträglichen Erhöhung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 21. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.

4.6 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

 

§ 5 Rücktritt durch den Reisenden

5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter. Der Rücktritt ist gegenüber dem Veranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2 Wenn der Reisende zurücktritt oder die Reise aus sonstigen Gründen (mit Ausnahme der unter Ziffer 8 geregelten Fällen höherer Gewalt) nicht antritt, die von dem Veranstalter nicht zu vertreten sind, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen (Stornogebühr). Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Diese ist auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reisender nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen nicht vom Veranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, z. B. des Reisepasses oder notwendiger Visa, nicht angetreten wird. Unerhebliche Änderungen der Abfahrts- und Abflugzeiten, die dem Reisenden frühestmöglich mitgeteilt wurden, berechtigen den Reisenden nicht, kostenlos von der Reise zurückzutreten. Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind als die von dem Veranstalter in der Pauschale (siehe unten) ausgewiesenen Kosten. Der pauschalierte Anspruch des Veranstalters auf o. g. Entschädigung (Stornogebühren) beträgt pro Person bzw. Wohneinheit in Prozent vom Reisepreis:

a) Busreisen, Kurreisen:

bis zum 30. Tag vor Abreise: Kostenlos

ab dem 29. Tag vor Abreise 15 % des Reisepreises

ab dem 28. Tag vor Abreise 20 % des Reisepreises

ab dem 14. Tag vor Abreise 50 % des Reisepreises

ab dem 7. Tag vor Abreise 70 % des Reisepreises

am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 85 % des Reisepreises.

b) Flugreisen, Bahnreisen

bis zum 59. Tag vor Abreise 20 % des Reisepreises

ab dem 58. Tag vor Abreise 40 % des Reisepreises

ab dem 24. Tag vor Abreise 60 % des Reisepreises

ab dem 14. Tag vor Abreise 80 % des Reisepreises

am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises

c) Kreuzfahrten

bis zum 59. Tag vor Abreise 20 % des Reisepreises

ab dem 58. Tag vor Abreise 40 % des Reisepreises

ab dem 29. Tag vor Abreise 60 % des Reisepreises

ab dem 14. Tag vor Abreise 80 % des Reisepreises

am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises

d) Reisen mit individueller Anreise

bis zum 30. Tag vor Abreise: Kostenlos

ab dem 29. Tag vor Abreise 15 % des Reisepreises

ab dem 28. Tag vor Abreise 20 % des Reisepreises

ab dem 14. Tag vor Abreise 30 % des Reisepreises

ab dem 7. Tag vor Abreise 40 % des Reisepreises

am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 50 % des Reisepreises

e) Ein-Tagesfahrten

bis zum 25. Tage vor Abreise 25 % des Reisepreises

ab dem 24. Tag vor Abreise 35 % des Reisepreises

ab dem 10. Tag vor Abreise 70 % des Reisepreises

am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises. Bei Reisen mit Eintrittskarten (z. B. für Musicals), die separat gebucht werden und nicht im Reisepreis enthalten sind, beträgt die Stornogebühr 95 % des Eintrittspreises, es sei denn, in der Leistungsbeschreibung des Veranstalters (§ 3) ist etwas anderes vereinbart. Kosten für Visa können im Fall einer Stornierung nicht erstattet werden.

5.3 Auf Wunsch des Reisenden kann der Veranstalter, soweit durchführbar, vor Beginn der in 5.2 genannten Fristen eine Abänderung der Reisebestätigung (Umbuchung) vornehmen, wobei der Umbuchungsaufschlag 30,00 € pro Person beträgt. Als Umbuchung gelten Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der

Beförderung. Änderungen nach den o. e. Fristen (z. B. bei Busreisen ab dem 28. Tag vor Reisebeginn) können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5.2 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden, es sei denn, die Umbuchungswünsche verursachen nur geringfügige Kosten. 

5.4 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an den Veranstalter. Dieser kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.

5.5 Entschädigungen für Rücktritt (Stornogebühren) und Umbuchungsaufschläge, Bearbeitungsgebühren, sowie Aufschläge für individuelle Reisegestaltung gem. Ziff. 3.2 sind sofort zur Zahlung fällig.

 

§ 6 Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Veranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsgeber bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

§ 7 Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

7.1 Der Veranstalter kann von dem Reisevertrag zurücktreten bis zu vier Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer im Katalog bzw. Langausschreibung im Internet angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Der Veranstalter informiert den Reisenden unverzüglich, sofern bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, werden kann. Der Kunde erhält den gezahlten Reisepreis umgehend zurück; Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich schriftlich zugesandt.

7.2 Im Fall des Rücktritts des Veranstalters nach Ziffer 7.1 ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. Sofern der Reisende von seinem Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

7.3 Der Veranstalter kann den Reisevertrag nach Reisebeginn ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom Reisenden oder einer der Aufsichtspflicht des Reisenden unterfallenden Person nachhaltig gestört wird. Das Gleiche gilt, wenn sich der Reisende oder eine der Aufsichtspflicht des Reisenden unterfallende Person in starkem Maß vertragswidrig verhält. Der Veranstalter behält in diesem

Fall den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende selbst. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.

 

§ 8 Außergewöhnliche Umstände – Höhere Gewalt

8.1 Zur Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt wird auf § 651 j BGB verwiesen. Dieser lautet:

(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.

(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

 

§ 9 Obliegenheiten des Kunden

9.1 Mängelanzeigen

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Veranstalter einen auftretenden Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen

unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Veranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Veranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.

9.2 Fristsetzung vor Kündigung

Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem Grund kündigen, hat er dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder die sofortige Kündigung des Vertrages durchein besonderes, dem Veranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.

9.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung

Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes. Schäden oder Zustellverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend und unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensersatzanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tage nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.

9.4 Reiseunterlagen

Der Kunde hat den Veranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Veranstalter mitgeteilten Frist erhält.

9.5 Schadensminderungspflicht/Mitwirkungspflicht

Nach Erhalt der Reisebestätigung ist der Kunde verpflichtet zu überprüfen, ob die in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung angegebenen Namen, Vornamen, ggf. Titel sowie das Geburtsdatum identisch mit der maschinenlesbaren Zeile im Personalausweis oder Reisepass übereinstimmen. Bei Abweichungen ist der Veranstalter unverzüglich nach Erhalt der Reisebestätigung zu informieren. Auch bloße Namensänderungen werden von den Fluggesellschaften als Umbuchung, verbunden mit hohen Kosten, behandelt. Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht sind eventuell entstehende Mehrkosten durch den Kunden zu tragen. Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Veranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

 

§ 10 Haftung/Beschränkung der Haftung

10.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit der Veranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10.2 Die deliktische Haftung des Veranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

10.3 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Kurbehandlungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reisebeschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich unter Angabe des vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind.

10.4 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann der Veranstalter sich hierauf berufen.

 

§ 11 Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung

11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ausschließlich gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Reisebüros und Buchungsstellen treten nur als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf. Sie sind nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen durch Reisende entgegenzunehmen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im

Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.3. Diese sind binnen 7 Tagen, bei Gepäckverlust binnen 21 Tagen, bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.

11.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB, ausgenommen solche wegen Körper- und Gesundheitsschäden verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 12 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

12.1 Der Veranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

12.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

12.3 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

§ 13 Datenschutz

Die Erhebung und Verarbeitung aller personenbezogenen Daten erfolgt nach den deutschen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen (Bundesdatenschutzgesetz). Es werden nur solche persönlichen Daten erhoben, verarbeitet und an Partner weitergeleitet, die zur Abwicklung der Reise notwendig sind.

 

§ 14. Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Sollte der Reisevertrag die Beförderung mit dem Flugzeug beinhalten, wird der Reisende bei Buchung über den Namen des Luftfahrtunternehmens informiert. Sollte die Identität des Luftfahrtunternehmens zum Zeitpunkt der Buchung der Reise noch nicht feststehen, wird der Reisende unverzüglich informiert werden, sobald diese feststeht. Wechselt die dem Reisenden

mitgeteilte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich über den Wechsel informieren. Die „Black List“ ist auf folgender Seite abrufbar: http:// air-ban.europa.eu.

 

§ 15 Allgemeines

15.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

15.2 Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passiv[1]Prozesse, ist der Sitz des Reiseveranstalters. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben. Diese Reisebedingungen und Hinweise gelten für den Reiseveranstalter

Senfkorn Reisen Alfred Theisen, Brüderstraße 13, 02826 Görlitz, Tel. 03581/87946486, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


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